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   BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80   

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BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80 (https://dejure.org/1980,326)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.1980 - 6 C 14.80 (https://dejure.org/1980,326)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 1980 - 6 C 14.80 (https://dejure.org/1980,326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung - Stellungnahme zum Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen - Stellungnahme eines Wehrpflichtigen zum Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation als Grund zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 60, 336
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Dies ist nötig, um feststellen zu können, ob wirklich eine Entscheidung des "Gewissens" vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]).

    Eine solche rigorose Einstellung zur Erhaltung des sich im Mutterleib entwickelnden Lebens und die Gleichstellung der Billigung des Abbruchs einer Schwangerschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit der Bereitschaft zum Töten im Krieg wird weder durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 12, 45, insbesondere 57 f.) noch durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt.

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs (BVerfGE 39, 1; zur Möglichkeit einer sozialen Indikation vgl. insbesondere S. 50); nach der abweichenden Stellungnahme zweier Richter des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Urteil (BVerfGE 39, 1, 68 [78]) darf "die Singularität des Schwangerschaftsabbruchs im Verhältnis zu anderen Gefährdungen menschlichen Lebens" nicht vernachlässigt werden.
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht mindestens den Gründen der Auffassung des Klägers nachgehen, die Möglichkeiten einer anderen Losung des bei einer sozialen Indikation bestehenden Konflikts erörtern und im übrigen seine Entscheidung darauf abstellen müssen, ob der Kläger nach seiner persönlichen Entwicklung, Lebensführung und seinem bisherigen Verhalten, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war, sowie insbesondere der Motivation seiner Entscheidungsbildung die behnuptete Gewissensentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwGE 55, 217 [219]).
  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 247.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Grundsätzlich wird nur derjenige, der sich mit den Problemen des Tötungsverbotes ernsthaft und entsprechend seinen geistigen Anlagen befaßt hat, die erforderliche gegenwärtige Vorstellung darüber entwickelt haben, welche seelische Belastung es für ihn zur Folge hätte, entgegen den Geboten seines Gewissens im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen (vgl. Urteile vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80] und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 19.75 -).
  • BVerwG, 18.07.1975 - VI C 62.73

    Kriegsdienstverweigerung - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung von

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Nötig ist vielmehr eine unbedingte Gewissensentscheidung gegen jeglichen Kriegsdienst mit der Waffe im Gegensatz zu einer nur "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung, die darin besteht, daß jemand die Teilnahme an einem bestimmten Krieg, an einer bestimmten Art von Kriegen oder die Führung bestimmter Waffen ablehnt (so BVerfG a.a.O.; vgl. auch BVerwGE 49, 71).
  • BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 44.75

    Situation im Ausrottungskrieg - Bereitschaft zur gewaltsamen Verteidigung von

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Bei der grundsätzlich zulässigen und häufig gebotenen Befragung eines Wehrpflichtigen nach seiner Einstellung in Konfliktfällen und menschlichen Grenzsituationen braucht das Verwaltungsgericht zwar nicht nur auf die Problematik der Waffenanwendung z.B. in Fällen der aktuellen Notwehr und Nothilfe in zugespitzten Gefahrensituationen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97]) einzugehen; es kann auch die Einstellung des Wehrpflichtigen zu anderen Problemen der Erhaltung menschlichen Lebens erforschen und in seine Würdigung miteinbeziehen.
  • BVerwG, 10.07.1980 - 6 C 38.80

    Kriegsdienstverweigerung eines Arztes - Differenzierte Stellungnahme - Ärztliche

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Zu der Bedeutung einer Stellungnahme des Wehrpflichtigen in der Frage der Sterbehilfe hat der Senat im gleichen Zusammenhange in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - näher Stellung genommen.
  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 19.75

    Verweigerung des Kriegsdienstes unter Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Grundsätzlich wird nur derjenige, der sich mit den Problemen des Tötungsverbotes ernsthaft und entsprechend seinen geistigen Anlagen befaßt hat, die erforderliche gegenwärtige Vorstellung darüber entwickelt haben, welche seelische Belastung es für ihn zur Folge hätte, entgegen den Geboten seines Gewissens im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen (vgl. Urteile vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80] und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 19.75 -).
  • BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75

    An den Wehrpflichtigen zu stellende Anforderungen in Bezug auf die geistige

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Das hat der erkennende Senat mehrfach in Fällen der Wertung von Bekundungen zum Schwangerschaftsabbruch ausgeführt (vgl. die im Zulassungsbeschluß genannten Urteile vom 18. Juni 1975 - BVerwG 6 C 8.75 - und vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 103.75 -).
  • BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 103.75

    Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch als Indiz für Fähigkeit zu sittlich

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
    Das hat der erkennende Senat mehrfach in Fällen der Wertung von Bekundungen zum Schwangerschaftsabbruch ausgeführt (vgl. die im Zulassungsbeschluß genannten Urteile vom 18. Juni 1975 - BVerwG 6 C 8.75 - und vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 103.75 -).
  • BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 34.82
    Hierzu hat der Senat u.a. in den von der Revision angeführten Urteilen vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - (BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113) und vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - (BVerwGE 60, 336 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114) entschieden, daß die differenzierende Stellungnahme eines Kriegsdienstverweigerers zu den Problemen des Schwangerschaftsabbruchs jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung der Motivation des Wehrpflichtigen als ausschlaggebendes Beweisanzeichen gegen die Unbedingtheit seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewertet werden könne: Zwar dürfe das Verwaltungsgericht auch die Einstellung des Wehrpflichtigen zu anderen Problemen der Erhaltung menschlichen Lebens erforschen und in seine Würdigung mit einbeziehen; es müsse dabei aber berücksichtigen, in welchem Maße sich die möglichen Konfliktfälle und die Haltung des Wehrpflichtigen hierzu von der Vernichtung menschlichen Lebens im Kriege und einer diese ablehnenden Gewissensentscheidung unterschieden.

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im angeführten Urteil vom 15. August 1980, a.a.O., bei einem Sportstudenten "eine sehr zurückhaltende Berücksichtigung der Einstellung des Kriegsdienstverweigerers in solchen Konfliktsituationen, die keinen Bezug zum Kriegsdienst mit der Waffe haben", verlangt und die Befürwortung eines Schwangerschaftsabbruchs wegen sozialer Indikation durch den Wehrpflichtigen, wenn nämlich dem Kind keine entsprechende Erziehung vermittelt werden könnte, als seiner Anerkennung nicht prinzipiell entgegenstehend angesehen.

    Der Kläger hat sich somit - anders als der Wehrpflichtige im angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 1980, a.a.O., der einen Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation befürwortet hatte - für seine Person sogar ausdrücklich gegen den Abbruch von Schwangerschaften ausgesprochen und lediglich den betroffenen Frauen, die infolge der Schwangerschaft womöglich Leid ertragen müssen, das Recht zugebilligt, selbst zu entscheiden, ob sie abtreiben oder nicht; im übrigen ist der Kläger nicht pauschal für die Straffreiheit der Abtreibung oder gar "für ein Recht auf Abtreibung" eingetreten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unterstellt, sondern er hat seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die Strafbarkeit der Abtreibung kein geeignetes Mittel sei, das werdende Leben zu schützen.

  • BVerwG, 26.03.1987 - 6 C 38.86

    Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Gewissensentscheidung -

    Hiergegen hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - (BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80]) zugelassene Revision eingelegt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 15. August 1980 (BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114) näher ausgeführt, daß die Bejahung der Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs insbesondere bei einer sozialen Indikation jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung der Motivation des Wehrpflichtigen als ausschlaggebendes Beweisanzeichen gegen dessen unbedingte Gewissensentscheidung für die Verweigerung des Kriegsdienstes gewertet werden kann.

  • BVerwG, 12.02.1982 - 6 CB 86.81

    Kriegsdienstverweigerung - Teilnahme - Straßenverkehr - Konfliktsituation

    Es muß dann allerdings berücksichtigen, in welchem Maße sich die möglichen Konfliktfälle und die Haltung des Wehrpflichtigen hierzu von der Vernichtung menschlichen Lebens im Kriege und einer diese ablehnenden Gewissensentscheidung unterscheiden (vgl. BVerwGE 60, 278 [280]; 60, 336).
  • OVG Niedersachsen, 21.09.2005 - 2 LB 118/03

    Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung antiallergener

    Abgesehen davon, dass die Beihilfevorschriften den Begriff des Heilmittels nicht kennen, sondern nur den des Arzneimittels, so dass schon von daher die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu den antiallergenen Bettzwischenbezügen auf das Beihilferecht nicht übertragbar ist, scheidet eine etwaige Übertragung der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze auf das Beihilferecht auch deswegen aus, weil zwischen dem Beihilferecht und dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gravierende Systemunterschiede bestehen (s. dazu BVerwG, Urt. v. 21.2.1979 - BVerwG 6 C 25.76 -, BVerwGE 60, 336(338) u. Urt. v. 30.3.1995 - BVerwG 2 C 5.94 -, BVerwGE 98, 106(108) = NVwZ 1995, 682), die es ausschließen, Grundsätze, die den Besonderheiten der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet sind, auf das Beihilferecht zu übertragen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.5.2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 19f. m. w. Nachw.).
  • VG Trier, 04.09.2012 - 1 K 630/12

    Beihilfefähigkeit antiallergener Komplettumhüllungen für Matratzen und Bettzeug

    Denn die Grundsätze des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht auf das Beihilfenrecht übertragbar (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1979 - 6 C 25.76 -, BVerwGE 60, 336; Urteil vom 30. März 1995 - 2 C 5.94 -, BVerwGE 98, 106; OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 19).
  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 88.82

    Kriegsdienstverweigerung - Grundwehrdienst - Schießübung - Schwere seelische Not

    Aus diesem Grunde dürfen dem Wehrpflichtigen auch zugespitzte Konfliktsituationen vorgehalten werden, um aus seiner Reaktion auf die Tiefe und Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen zu können (vgl. z.B. Urteil vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114>).
  • BVerwG, 17.12.1980 - 6 C 124.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Unzulängliche Urteilsbegründung -

    Wie der Senat in seinenzur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten Urteilen vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - (NJW 1980, 2771) zur ärztlichen Sterbehilfe und vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - unter Aufhebung eines Urteils der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zum Schwangerschaftsabbruch entschieden hat, kennen die Stellungnahmen eines Wehrpflichtigen zu diesen Problemkreisen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Kriegsdienst mit der Waffe haben, jedenfalls nicht allein als Maßstab für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genommen werden.
  • BVerwG, 01.02.1988 - 6 C 17.86

    Vorliegen einer Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers - Ausschluss

    Im übrigen hat die vom Wehrpflichtigen für richtig gehaltene soziale Verteidigung als solche keinen unmittelbaren Bezug zu der durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, so daß aus der Einstellung des Wehrpflichtigen zu dieser Problematik - insoweit ähnlich wie bei der Erörterung der Problematik der Sterbehilfe und von Schwangerschaftsabbrüchen (vgl. Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113>, vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114> sowie vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - mit Nachw.) - allenfalls mittelbar Anhaltspunkte für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewonnen werden können (vgl. Urteil vom 26. Februar 1987 - BVerwG 6 C 37.86 - ).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 6 C 27.87

    Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung eines Wehrpflichtigen mit der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Erörterung der Problematik von Schwangerschaftsabbrüchen und zu den möglichen Schlußfolgerungen aus den Antworten des Wehrpflichtigen hierzu in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß der Schwangerschaftsabbruch nicht zu den Fragenkreisen gehört, deren Einbeziehung in die Gedanken zur Kriegsdienstverweigerung ohne weiteres erwartet werden kann (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113>, vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114>, vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - , vom 30. Oktober 1986 - BVerwG 6 C 90.83 - sowie vom 24. Februar 1987 - BVerwG 6 C 34.86 -).
  • BVerwG, 21.08.1986 - 6 CB 36.85

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts wegen Fehlern

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung von den Urteilen des für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - (BVerwGE 60, 278 = NJW 1980, 2771), vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - (BVerwGE 60, 336) und vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 133) sowie dem Urteil des vormals für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesenen 7. Senats dieses Gerichts vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 C 143.60 - (NJW 1962, 1736 [BVerwG 11.05.1962 - BVerwG VII C 143.60]) geltend macht, hat sie nicht- wie nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich - die Abweichung in einer konkreten Rechtsfrage, geschweige denn einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgezeigt, der als solcher im Widerspruch zu der jetzigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht.
  • BVerwG, 30.10.1986 - 6 C 90.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung gegen den

  • BVerwG, 24.02.1987 - 6 C 34.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Einstellung zur

  • BVerwG, 08.08.1985 - 6 CB 90.83

    Revsisionszulassung wegen Divergenz hinsichtlich der Anforderungen an den

  • BVerwG, 26.06.1986 - 6 B 101.85

    Aufhebung einer Entscheidung wegen Abweichung von der Rechtsprechung

  • BVerwG, 10.03.1986 - 6 B 209.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 20.02.1984 - 6 B 7.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als

  • BVerwG, 17.12.1980 - 6 C 127.80

    Qualifizierung eines allgemeinen religiösen Standpunkts als Gewissensentscheidung

  • BVerwG, 24.11.1980 - 6 CB 116.80

    Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BVerwG, 09.08.1988 - 6 C 69.87

    Kriegsdienstverweigerung - Konfliktfälle - Schwangerschaftsabbruch nach

  • BVerwG, 11.03.1983 - 6 B 95.82

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.10.1981 - 6 B 57.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 12.12.1980 - 6 B 64.80

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Stellungnahme eines

  • BVerwG, 14.10.1980 - 6 CB 148.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Absolute

  • BVerwG, 27.02.1981 - 6 B 152.80

    Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe -

  • BVerwG, 16.10.1984 - 6 CB 34.82

    Zulassung einer Revision wegen einer Abweichung von der üblichen Rechtsprechung

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